Rostock – Verbraucher können sich bei bestimmten Sozialleistungen, wie z. B. Grundsicherung, AlG II, BAföG oder BAB von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Darüber hinaus besteht jedoch auch die Möglichkeit sich in besonderen Härtefällen befreien zu lassen.
In § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde geregelt, welche Sozialleistungen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag berechtigen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme zählt allein der Empfang einer Rente oder von Wohngeld nicht dazu, weiß Berater Tietz zu berichten. Wer hingegen eine der oben genannten Sozialleistungen empfängt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Befreiung. Im Fall von BAföG oder BAB muss jedoch auch noch hinzukommen, dass der betroffene Student oder Azubi nicht bei den Eltern wohnt. Wer im Zweifel ist, ob eine Sozialleistung zu einer Befreiung berechtigt, sollte die Beratung der Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen.
Wer keine der vorgenannten Sozialleistungen bezieht, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderen Härtefall beantragen, wenn die Überschreitung geringer ausfällt als der monatliche Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 €. Für die Befreiung ist die Vorlage eines ablehnenden Leistungsbescheids der jeweiligen Sozialbehörde erforderlich, aus dem hervorgehen muss, dass die Bedarfsgrenze um maximal 17,50 Euro überschritten wurde. Zum genauen Verfahren informieren die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale in Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und Stralsund.
Wer über ein nur geringes Einkommen verfügt, aber keine Sozialleistungen beantragen möchte, kann sich nicht befreien lassen. Eine Befreiung ist nur noch möglich, wenn ein Leistungsbescheid einer Sozialbehörde vorliegt. Die Befreiung wegen geringen Einkommens ist bewusst abgeschafft worden. Auch ein theoretisch vorhandener Anspruch auf Arbeitslosengeld II reicht nicht aus. Die Bedürftigkeit muss mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde nachgewiesen werden.