Nürnberg – Eine zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist ab den 1. Januar 2016 die Angabe der Steuer-Identifikationsnummern des Kindergeld-Berechtigten und der Kinder, unabhängig von deren Geburtsdatum. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal ausgezahlt wird.
Bei Neuanträgen teilen Eltern den Familienkassen die eigene und die Steuer-Identifikationsnummer der Kinder über den Kindergeldantrag mit. Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch die Steuer-Identifikationsnummer.
Wird bereits Kindergeld bezogen und die Steuer-Identifikationsnummern wurden der Familienkasse noch nicht mitgeteilt, sollte dies möglichst beim nächsten Kontakt mit der Familienkasse nachgeholt werden. Eine Steuer-Identifikationsnummer wird automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern jeder Person mitgeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Die Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.
Grundsätzlich werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die in verschiedenen aktuellen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 1. Januar 2016 keine Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, ist unzutreffend.
Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld steht Ihnen die kostenlose Service-Rufnummer der Familienkasse unter Tel.: 0800 4 5555 30 (gebührenpflichtig aus dem Ausland: +49 911 12031010) während der Servicezeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.