Bonn – Der Deutsche Tierschutzbund begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es weiterhin verboten sein wird, Tiere für sexuelle Handlungen zu missbrauchen und sie zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Der Schutz von Tieren hat seit 2002 Verfassungsrang und seit 2013 ist Zoophilie als Ordnungswidrigkeit im Tierschutzgesetz aufgenommen worden. Gleichzeitig weist der Deutsche Tierschutzbund daraufhin hin, dass es ebenso verboten ist, Tiere für sexuelle Handlungen an Dritte zur Verfügung zu stellen.
Zwei Kläger sehen sich in ihrem Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt und haben beim Verfassungsgericht gegen die aktuellen gesetzlichen Regelungen geklagt. Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wies die Klage jedoch ab: Der Schutz des Wohlbefindens von Tieren umfasst auch den Schutz vor erzwungenen sexuellen Übergriffen. Die Schwere des Eingriffes beim Tier stehe außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der sexuellen Befriedigung, weshalb die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gerechtfertigt sei.
Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes 2013 ist Zoophilie in den Verbotskatalog des §3 Nr. 13 aufgenommen worden. Als Ordnungswidrigkeit ist die Tat mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers sind: „sexuelle Handlungen von Menschen an Tieren geeignet, den Tieren regelmäßig zumindest Leiden im Sinne des Tierschutzrechts zuzufügen, da die Tiere hierdurch zu einem artwidrigem Verhalten gezwungen werden“. Der Deutsche Tierschutzbund weist darauf hin, dass der Nutzung eines Tieres zu sexuellen Handlungen in der Regel länger anhaltende oder sich wiederholenden physische (Schläge) oder psychischen (z.B. hungern lassen) Misshandlungen vorausgehen, die den Straftatbestand der Tierquälerei erfüllen würden, die für die Ermittlungsbehörden kaum nachweisbar sind. Psychische Schäden und Verhaltensauffälligkeiten lassen sich selten zwingend mit sexuellem Missbrauch in Verbindung bringen.
Nach Ansicht des Deutschen Tierschutzbundes sollten sexuelle Handlungen an Tieren daher ausnahmslos als Straftat gelten. Die Schweiz, Großbritannien und Dänemark haben beispielsweise eine konsequentere Gesetzgebung. Der Deutsche Tierschutzbund fordert daher die Verschärfung von Maßnahmen zur Verhinderung von Zoophilie durch Ermittlung organisierter Kriminalität und verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufdeckung zoophiler Handlungen.