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Neue Straftatbestände im Anti-Dopingkampf

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Berlin/Bonn – Auf Initiative von Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich kamen heute im Bundesinnenministerium in Bonn führende Sport(straf)rechtsexperten zusammen, um die Frage einer weiteren Verschärfung des Antidopingkampfes durch Einführung eines neuen Straftatbestandes zu erörtern. Diskutiert wurde u.a. über die grundlegende Frage der Erforderlichkeit und das Schutzgut eines neuen Straftatbestandes sowie über weitere Details (Zielgruppen, Tathandlungen und Strafrahmen) einer möglichen neuen Regelung. Vor allem bei der Frage nach der Erforderlichkeit und dem Schutzgut gingen die Auffassungen der Experten weit auseinander:

So wurde die Frage der Erforderlichkeit eines eigenständigen Straftatbestandes unter Verweis auf die bestehenden Strafnormen (insbesondere im Strafgesetzbuch und Arzneimittelgesetz) und das Verbandsrecht mit seinen schnellen und scharfen sportrechtlichen Sanktionen einerseits klar verneint. Es wurde aber auch – unter Verweis auf einen für saubere Athleten bestehenden „faktischen Zwang“ zum Doping – die Notwendigkeit einer weiteren Strafbarkeit gerade der Athleten bejaht. Kontrovers diskutiert wurde auch die Frage der Notwendigkeit einer Regelung für den Spitzensport angesichts der relativ geringen Zahlen betroffener Sportlerinnen und Sportler. Eine auch den Breitensport erfassende Regelung wurde dagegen als „uferlose Ausweitung der Strafbarkeit“ von den Experten überwiegend abgelehnt.

Überwiegend abgelehnt wurde auch, dass die „Fairness im Sport“ taugliches strafbewehrtes Schutzgut eines neuen Straftatbestandes sein könne. Demgegenüber bestand beim Thema Schutzgut „Vermögen“ Dissens in der Frage, ob es einen Betrug ohne wirtschaftlichen Schaden geben könne, wie dies mit der Entwicklung eines Straftatbestandes „Dopingbetrug“ vorgeschlagen wurde. Hier wurde zum einen auf die Struktur des geltenden Strafrechts verwiesen, das einen Vermögensschaden verlange, und dementsprechend in einer solchen Regelung die Umgehung des Prinzips der straflosen Selbstschädigung gesehen. Zum anderen wurde die Regelung der „Wettbewerbsverfälschungen im Sport“ analog der Strafbarkeit des unlauteren Wettbewerbs im Wirtschaftsverkehr als gangbarer Weg dargestellt.

Ein eindeutiges Ergebnis – für oder gegen die Verschärfung der bestehenden Strafbarkeiten – konnte wegen der unterschiedlichen Auffassungen nicht festgestellt werden. Die Bundesregierung wird die Ergebnisse des Expertengesprächs nunmehr sorgfältig auswerten. Sollten sich gesetzgeberischer Handlungsbedarf als notwendig und Gesetzesinitiativen als rechtlich möglich erweisen, werden die erforderlichen Schritte eingeleitet. Eine Anhörung des Sports würde dann in diesem Rahmen erfolgen.

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