Rostock (ots) – Verbot der Mitnahme von Glasflaschen, Getränkedosen, pyrotechnischen Gegenständen sowie alkoholischen Getränken und deren Konsum.
Am Samstag, den 30. März 2013 findet in Osnabrück das Punktspiel der 3. Liga zwischen dem VfL Osnabrück und dem F.C. Hansa Rostock in der osnatel-Arena statt. Von einer hohen Mobilisierung in beiden Fanlagern ist auszugehen. Zur Unterstützung ihrer Mannschaften werden zahlreiche Fans mit Zügen der Deutschen Bahn AG und anderer Eisenbahnverkehrsunternehmern nach Osnabrück anreisen. Aus Sicherheitsgründen sind für alle Personen, einschließlich der bahnreisenden Fußballfans, die diese nachfolgenden Zugverbindungen nutzen, die Mitnahme von Glasflaschen, Getränkedosen, pyrotechnischen Gegenständen sowie alkoholischen Getränken und deren Konsum in den Regelzügen auf den Regionalzugverbindungen für die Hinreise von Rostock nach Hamburg im Zeitraum: – 30.03.2013, 04:00 Uhr – 09:30 Uhr von Hamburg nach Osnabrück im Zeitraum: – 30.03.2013, 08:00 – 13:00 Uhr
in den Regelzügen auf den Regionalzugverbindungen für die Rückreise von Osnabrück nach Hamburg im Zeitraum: – 30.03.2013, 16:00 – 21:30 Uhr von Hamburg nach Rostock im Zeitraum: – 30.03.2013, 20:00 Uhr – 31.03.2013, 01:00 Uhr
durch eine Allgemeinverfügung der Bundespolizei untersagt. Die Untersagung ist erforderlich, da in der Vergangenheit alkoholisierte Fußballfans erhebliche Straftaten begangen haben und dadurch andere Reisende gefährdet und das Eigentum der Deutschen Bahn AG beschädigt haben.
Hierbei wurden wiederholt Glasflaschen und Getränkedosen gezielt als Wurfgeschosse gegen Polizeibeamte, andere Fangruppen oder Schienenfahrzeuge eingesetzt.
Die Einhaltung des Verbotes in den Zügen wird durch Beamte der Bundespolizei überwacht. Die Bundespolizei wird auch an den Abfahrts- und Zusteigebahnhöfen Kontrollen durchführen.
Es wird darum gebeten, rechtzeitig vor Abfahrt der Züge an den entsprechenden Bahnhöfen zu erscheinen. Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung können ein Platzverweis durch die Bundespolizei oder der Ausschluss von der Beförderung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen drohen.