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Was im Supermarkt erlaubt ist und was nicht

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Schwerin – Vieles, was Kunden im Supermarkt selbstverständlich erscheint, ist in Wirklichkeit verboten. Die Stiftung Warentest räumt in der September-Ausgabe der Zeitschrift test mit den häufigsten Irrtümern auf und beschreibt, was erlaubt ist und was nicht.

Mal eben probieren, ob die schönen Trauben schön süß sind? Das ist nicht erlaubt, streng genommen sogar Diebstahl. Bis zum Bezahlen gehört die Ware grundsätzlich dem Supermarkt. Das gilt auch für die Tüte Gummibärchen, aus der man vorher nicht naschen darf. Wer aus Versehen etwas fallen lässt, zum Beispiel ein Gurkenglas oder vielleicht sogar eine Sektflaschen-Pyramide umstößt, muss für den Schaden gerade stehen. Seine private Haftpflichtversicherung kann er bei größeren Schäden aber einschalten. Bringt jemand versehentlich Makkaroni statt Spaghetti nach Hause, hat kein Recht darauf, die Nudeln wieder umzutauschen, auch wenn die Packung unversehrt ist und er den Einkaufsbon noch hat.

Bei Sonderangeboten kommen manche Kunden auf die Idee, sich einen Vorrat für das nächste halbe Jahr anzulegen, zum Beispiel kistenweise günstiges Mineralwasser. Doch Kunden dürfen nur „haushaltsübliche Mengen“ einkaufen. Was haushaltsüblich ist, dürfen die Händler allerdings selbst entscheiden. Bei der Rücknahme von Flaschen gilt eine komplizierte Regelung: Läden mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen auch Einwegflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Mehrwegflaschen müssen Händler hingegen nur dann zurücknehmen, wenn sie diese auch verkaufen. Auch beim Bezahlen im Supermarkt gibt es Einschränkungen. Schnell mal mit dem Kauf eines Kaugummipäckchens die 100-Euro-Note wechseln – das dürfen Händler verweigern. Und wer sein Kleingeld loswerden möchte, unterliegt ebenfalls Einschränkungen. Mehr als 50 Münzen müssen Kassierer pro Einkauf nicht annehmen.

Probieren, sortieren, hantieren: Viele vermeintlichen Selbst­verständlich­keiten sind in Wahr­heit verboten. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest sagen, was Kunden wissen sollten, damit sie im Supermarkt auch wirk­lich Könige sind.

Frei­zeitspaß zwischen Obst- und Wurst­theke
Die Deutschen lieben ihre Supermärkte. Eine Umfrage des Bundes­land­wirt­schafts­ministeriums belegt: Mehr als die Hälfte der Verbraucher ist mindestens einmal pro Woche dort. Die Nielsen-Markt­forschung fand heraus: 37 Prozent sehen im Supermarkt-Einkauf „ein vergnügliches Ereignis, das mehrere Stunden dauern kann“. Dass der Frei­zeitspaß zwischen Obst- und Wurst­theke juristisch streng reglementiert ist, bedenken wohl die wenigsten. Und leisten sich so manchen Lapsus.

Auch im Supermarkt gelten Regeln
An unbe­zahlten Keksen knabbern? Verboten. Der Kassiererin oder dem Kassierer das lästige Kleingeld hinkippen? Nicht ohne weiteres möglich. Selbst wer nur ein paar frische Eier kaufen will, sollte genau aufpassen, wenn er Fehler vermeiden will. Zwar dürfen Kunden den Karton öffnen, um nach­zusehen, ob der Inhalt heil ist. Kaputte Eier auszutauschen ist aber untersagt. Der Grund: Jeder Eierkarton hat eine Chargen­nummer. Sie enthält Hinweise zu Größe und Lagerung der Eier und lässt Rück­schlüsse auf Erzeuger und Pack­station zu. Bunt durch­mischte Packungs­inhalte stiften also Verwirrung und können andere Verbraucher benach­teiligen.

Naschen
Ein Griff in die unbe­zahlte Gummi­bärchentüte kann einen Einkauf versüßen. Aus juristischer Sicht sollten Verbraucher sich aber besser zügeln, denn noch gehört die Ware dem Laden­besitzer. Wenn Kunden einen Schluck aus der Apfelsaft­flasche nehmen, die bereits auf dem Kassenband steht, drücken die meisten Händler ein Auge zu. Anders sieht es schon bei einem Schokoriegel aus, der zwischen den Regalen verputzt wird. Die Gefahr, dass die Verpackung gleich nach dem Verzehr in der Jackentasche verschwindet, gilt als hoch.

Umtausch
Zuhause packt man die Einkäufe aus und stellt fest: Statt der gewünschten Spaghetti liegt eine Makkaroni-Tüte in der Tasche. Die Packung ist intakt, der Bon noch im Portmonee. Also bringt man die falschen Nudeln zurück und holt sich die richtigen? Leider nicht. Kunden haben kein Recht auf einen Umtausch von Waren, die sie irrtümlich erworben haben. Anders ist die Lage, wenn Lebens­mittel vor Ablauf des Mindest­halt­barkeits­datums verdorben sind. Dann müssen Händler sie zurück­nehmen.

Bruchware
Es ist der Albtraum jedes Supermarkt­kunden: Ein kurzer Moment der Unacht­samkeit, ein Stolpern – und schon stürzt man in eine Sekt­flaschen-Pyramide. Solche Miss­geschicke sind peinlich – und teuer. Kunden müssen alle Schäden ersetzen, die sie im Supermarkt verschulden. Immerhin: Wenn nur ein Gurkenglas zerschellt, zeigen sich die meisten Einzel­händler kulant. Geht es um höhere Summen, springt die private Haft­pflicht­versicherung ein. Eine Police sollte jeder besitzen (Tarif­vergleich und Tipps finden Sie im Test Private Haftpflichtversicherung).

Verpackungen
Kartons von Eiern oder Aktions­ware dürfen Kunden öffnen, wenn weder Inhalt noch Verpackung zu Schaden kommen. Das gilt selbst dann, wenn Warnhin­weise behaupten: „Öffnen verpflichtet zum Kauf.“ Wichtig ist jedoch, dass Verpackungen behut­sam aufgemacht und wieder verschlossen werden. Wer allzu rabiat an den Kartonagen reißt und den Inhalt beschädigt, muss das Produkt bezahlen. Geht nur die Packung kaputt, hat der Kunde lediglich für diesen Schaden aufzukommen.

Obst und Gemüse
Die Weintrauben sehen prall und köstlich aus. Ob der verführerische Anblick hält, was er verspricht, merkt man leider erst beim Reinbeißen. Also stecken sich viele Kunden am Gemüse­stand die eine oder andere Beere in den Mund. Erlaubt ist diese Art der Geschmacks­probe nicht, streng genommen ist sie sogar Diebstahl. Bis zum Bezahlen gehört die Ware grund­sätzlich dem Supermarkt. Wer Obst oder Gemüse vorab kosten möchte, muss das Verkaufs­personal fragen. In Ordnung ist es, den Reifegrad von Früchten wie Pflaumen oder Mango durch vorsichtiges Betasten zu über­prüfen.

Groß­einkauf
Das Mineralwasser ist im Sonder­angebot – da kommen manche Kunden auf die Idee, sich einen Vorrat für das nächste halbe Jahr anzu­legen und die Kisten zuhause zu stapeln. Doch mitunter platzt der geplante Groß­einkauf an der Kasse. In der Regel dürfen Kunden im Supermarkt nur „haus­halts­übliche Mengen“ einkaufen. Hintergrund: Gerade von besonders begehrter Ware sollen so viele Personen wie möglich etwas davon haben. Kunden, die leer ausgegangen sind, können sich sonst getäuscht fühlen. Was „haus­halts­üblich“ ist, dürfen die Händler selbst entscheiden.

Bezahlen
Kunden, die an der Supermarkt­kasse eine Tüte mit Kupfergeld ausschütten, machen sich beim Kassen­personal und anderen Wartenden nicht nur unbe­liebt. Wer mehr als 50 Münzen aufs Fließ­band kippt, muss auch damit rechnen, abge­wiesen zu werden. Denn mehr müssen Kassierer pro Einkauf nicht akzeptieren. Auch sind sie nicht verpflichtet, jeden Geld­schein anzu­nehmen. Wer nur ein Kaugummi­päck­chen kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler ihm eine 100-Euro-Note wechselt.

Pfand
Die komplizierten Pfand-Rege­lungen in Deutsch­land haben schon oft die Gemüter erhitzt. Auch die Rück­nahme von Flaschen und Dosen gehorcht eigenen Gesetzen. Läden mit mehr als 200 Quadrat­metern Verkaufs­fläche müssen auch Einwegflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Der Strichcode und das Pfandzeichen sollten lesbar sein. Nimmt der Leer­gut-Auto­mat die Flasche nicht an, muss der Händler trotzdem das Pfand auszahlen – auch wenn Einwegflaschen zerbeult oder zersprungen sind. Mehr­wegflaschen sind Eigentum der Getränkefirma und werden erneut befüllt. Bei der Rück­gabe müssen diese intakt sein. Händler sind nur verpflichtet, Mehr­wegflaschen zurück­zunehmen, die auch in ihrem Sortiment sind.

Aktions­ware
Computer, Kameras, Laufschuhe und andere Sonder­angebote müssen am ersten Aktionstag bis mittags im Laden vorrätig sein. Mindestens. Werden Lebens­mittel als Aktions­ware beworben, müssen sie bis zum Ende des ersten Aktions­tags erhältlich sein. Das gilt auch, wenn in der Werbebroschüre steht: „Nur so lange der Vorrat reicht.“ So hat der Bundes­gerichts­hof zu den sogenannten „Lock­vogelangeboten“ entschieden.

Einkaufs­wagen
Einkaufs­tüten schleppen ist lästig. Mancher Kunde schnappt sich daher den Einkaufs­wagen und karrt seine Taschen damit nach­hause. Erlaubt ist das nicht: Wagen und Körbe stehen im Eigentum des Supermarkts. Sie dürfen nicht außer­halb des Geländes verwendet werden. Hier verstehen Händler keinen Spaß. Kein Wunder: Die Wagen kosten 100 bis 150 Euro. Der Schaden durch entwendete Körbe und Wagen summiert sich laut Handels­verband HDE für einzelne Händler auf mehrere tausend Euro im Jahr.

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