Schwerin – Man sieht es gelassen, zuckt zusammen oder hat gar Angst: Vielerorts kracht und pfeift es schon vor der Silvesternacht. Zulässig ist dies nicht.
Zwar liegen die Raketen und Böller bereits ab dem 29. Dezember in den Verkaufsregalen, gezündet werden dürfen diese aber erst in der Zeit zwischen dem 31. Dezember und dem 1. Januar. Je nach Stadt und Gemeinde kann das genaue Zeitfenster variieren. Am besten erkundigt man sich hier also vorab.
Wichtig, vor allem für Eltern: Nur ausgewählte Feuerwerkskörper sind auch für Kinder zulässig.
Hier wird zwischen Kleinfeuerwerk (Kategorie II, ab 18 Jahren) und Kleinstfeuerwerk (Kategorie I, ab 12 Jahren) unterschieden. Letzteres umfasst zum Beispiel Wunderkerzen sowie Tischfeuerwerk und darf im Gegensatz zur Kategorie II das ganze Jahr benutzt werden.
Wer gegen eine der Regelungen verstößt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.