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Krankenkassen können Patienten von Medikamentenzuzahlungen entlasten

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Schwerin – Die gesetzlichen Krankenkassen können ihre Versicherten auf verschiedenen Wegen von Zuzahlungen zu Arzneimitteln befreien. "Die Krankenkassen erhalten schließlich auch die kompletten Zuzahlungen der Patienten, die jede Apotheke einziehen und weiterleiten muss", sagt Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands (DAV), angesichts aktueller Berichte über steigende Zuzahlungen. "Die Kassen könnten ihre Versicherten jedoch schnell und wirksam entlasten.

Ob Befreiungsbescheinigung, Festbetragsregelung oder Rabattvertrag – es gibt viele Möglichkeiten, auch Millionen chronisch kranke Patienten vor finanzieller und bürokratischer Überforderung zu schützen. Leider passiert oft das Gegenteil, wenn zum Beispiel ein zuzahlungsfreies Medikament nicht abgegeben werden darf, weil ein zuzahlungspflichtiges Rabattarzneimittel Vorrang hat."

Die Vermutung, größere Packungen oder teure Medikamente würden die Zuzahlungen erhöhen, sei dagegen falsch: "Egal wie teuer ein Arzneimittel ist, die Zuzahlung ist per Gesetz bei 10 Euro gedeckelt." Becker weiter: "Die Apotheken tun ihr Bestes, ihren Patienten zuzahlungsfreie Alternativmedikamente zu empfehlen. Apotheker und Patient sollten über das Arzneimittel, nicht über die Zuzahlung sprechen."

Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Erwachsene können bei ihrer Kasse eine Befreiung von der Zuzahlung für das jeweilige Kalenderjahr beantragen, sofern ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens überschreitet.

Bei chronisch kranken Patienten ist es ein Prozent. Mit der Festlegung eines Festbetrags, einem für alle gesetzlichen Krankenkassen geltenden Erstattungshöchstbetrag, lassen sich durch die Krankenkassen auch einzelne Arzneimittel von der Zuzahlung befreien, wenn ihr tatsächlicher Preis 30 Prozent darunter liegt. Sogar jede Kasse allein kann über ihre Rabattverträge definieren, ob ihre Versicherten nur die Hälfte oder gar keine gesetzliche Zuzahlung für die Rabattarzneimittel leisten müssen.

Grundsätzlich müssen Patienten 10 Prozent des Arzneimittelpreises zuzahlen: mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Die Zuzahlung ist aber immer begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Medikaments.

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