Schwerin – Apotheker fordern seit langem, dass medizinisch notwendiges Cannabis wie andere Arzneimittel behandelt wird. Dieses Anliegen hat der Gesetzgeber jetzt aufgegriffen. Im Januar 2016 wurde ein Referentenentwurf des ‚Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften‘ bekannt. „Es ist wichtig, dass Patienten Cannabis in kontrollierter pharmazeutischer Qualität aus der Apotheke bekommen können, wenn sie es aus medizinischen Gründen brauchen. Es ist konsequent, wenn die Krankenkassen diese Medikamente auch erstatten“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände weist in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf darauf hin, dass es verschiedene Cannabis-Sorten gibt, die sich hinsichtlich ihres Gehalts der verschiedenen Inhaltsstoffe und damit auch in ihrer Wirkung unterscheiden. Ärzte sollten daher bei Verordnung von Cannabis-Blüten auf dem Rezept aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit die Dosierung und damit auch die Sorte angeben.
Kiefer ist gleichzeitig Vorsitzender der Kommission des DAC/NRF (Deutscher Arzneimittel-Codex/Neues Rezeptur-Formularium). Das DAC/NRF arbeitet derzeit intensiv an der Entwicklung einer Monographie für Cannabis. „Wir werden Qualitätsanforderungen definieren und auch Empfehlungen zu Darreichungsformen erarbeiten“, sagt Kiefer. „Cannabis als ‚Joint‘ zu rauchen – egal ob zusammen mit Tabak oder alleine – ist zur Krankheitsbehandlung aus Apothekersicht nicht akzeptabel. Das Rauchen von Tabak ist zudem immer gesundheitsschädlich.“