Schwerin – Rund fünf Millionen Hunde leben in deutschen Haushalten. Häufig sind sie die besten Freunde des Menschen. Seit 2010 gebührt ihnen deshalb ein eigener Tag, der vom Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) ins Leben gerufen wurde. Unter dem Motto „Unser Tag des Hundes“ finden am kommenden Wochenende deutschlandweit Aktivitäten statt, die die besondere Bedeutung dieses treuen Begleiters in unserer Gesellschaft hervorheben sollen. Die Tierschutzorganisation TASSO e.V. nimmt diesen Tag zum Anlass, um Antworten auf Haftungsfragen beim Hundesitting zu geben.
Hundehalter kennen das: Hin und wieder stehen Termine an, bei denen der Vierbeiner nicht dabei sein kann. Viele bringen das Tier für diese Zeit zu einem Freund oder sogar zu einem professionellen Hundesitter. Doch was passiert, wenn der Hund ausgerechnet, während er in der Obhut des Hundesitters ist, einem Dritten gegenüber einen Schaden verursacht? Wer zahlt, wenn zum Beispiel ein Radfahrer durch die Schuld des Hundes stürzt und sich verletzt?
„In jedem Fall haftet der Hundehalter gemäß § 833 Satz 1 BGB und zwar unabhängig von der Tatsache, dass er gar nicht dabei war und den Vorfall nicht verhindern konnte“, gibt die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries zu bedenken. Ob zusätzlich zum Halter auch der Hundesitter haften muss, hängt davon ab, ob es sich beim Hundesitten um eine Gefälligkeit handelte, oder ob es einen Vertrag gab0. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall mitunter schwierig sein. Aber sie ist entscheiden. Denn, wurde zwischen Halter und Sitter ein Vertrag geschlossen, muss auch der Hundesitter für entstandene Schäden haften und möglicherweise ein Schmerzensgeld zahlen, erklärt Ann-Kathrin Fries. Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich geschlossen werden, bei professionellen Tiersittern sollten die Regelungen zu Beweiszwecken aber besser schriftlich festgehalten werden.
Doch wo beginnt ein Vertrag und wo endet die Gefälligkeit? Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war und ob eine Gegenleistung vereinbart wurde, erklärt Anwältin Ann-Kathrin Fries. Bezahlt der Hundehalter den Aufpasser, oder erbringt er eine andere Gegenleistung, handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Hundesitting. Das kann zum Beispiel schon der Fall sein, wenn zwei Hundehalter sich regelmäßig zu festen Zeiten mit jeweiligen Betreuung der beiden Hunde abwechseln. „§834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass derjenige, der für einen anderen die Führung und Aufsicht eines Tieres durch einen Vertrag übernimmt, auch für den Schaden verantwortlich ist, der einem Dritten zugefügt wird“, betont Ann-Kathrin Fries. Professionelle Hundesitter haben daher in der Regel eine gewerbliche Haftpflichtversicherung.
„Passt die beste Freundin nur gelegentlich einige Stunden aus Nettigkeit umsonst auf den Hund auf, handelt es sich um eine Gefälligkeit“, erklärt die für TASSO tätigte Anwältin weiter. Passiert dann etwas, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Halters die Kosten für entstandene Schäden, sofern das Hüten durch fremde Personen im konkreten Vertrag eingeschlossen ist. Dann würde die Freundin – neben dem Halter – nur noch dann haften, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
TASSO-Tipp für Hundehalter:
„Damit Sie als Halter auf der sicheren Seite sind, sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Haftpflichtversicherung das gelegentliche Hüten des Hundes durch Fremde einschließt“, rät Ann-Kathrin Fries. „Da schnell Schäden in enormen Höhen entstehen können, sollten Sie unbedingt auf eine hohe Versicherungssumme achten. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen, und achten Sie beim professionellen Hundesitting darauf, dass Ihnen ein Vertrag vorgelegt wird.“