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Was genau ist unter einer geringfügigen Beschäftigung zu verstehen?

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Die geringfügige Beschäftigung wird auch als Minijob oder 450-Euro-Job bezeichnet. Die rechtliche Grundlage hierzu bildet § 8 SGB IV. Beschäftigungen dieser Art unterliegen im Hinblick auf Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung einigen Besonderheiten. Wesentliches Merkmal ist die Vergütung von maximal 450 Euro pro Monat. Außerdem kann es sich bei einem Minijob auch um eine kurzfristige Tätigkeit handeln. Geringfügig Beschäftigte sind nicht sozialversicherungspflichtig und müssen folglich keine Abgaben zur Sozialversicherung zahlen. Zudem können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Wie viel darf im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung verdient werden?

Seit Anfang 2013 liegt die Obergrenze des im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erzielten Verdienstes bei 450 Euro. Davor waren es lange Zeit 400 Euro, weswegen auch heute noch gelegentlich von 400-Euro-Jobs die Rede ist. Dieser Betrag wird auch ohne Abzüge ausgezahlt, was vor allem für Minijobber von Vorteil ist, die den Job neben einem Hauptberuf ausüben.

Krankenversicherung

Im Hinblick auf die Krankenversicherung gilt für Arbeitnehmer, die einen Minijob neben ihrem eigentlichen Hauptberuf ausüben, dass sie ihre Beiträge ganz normal weiterzahlen. Der Arbeitgeber führt einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung ab. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist über das Jobcenter versichert. Besteht die Krankenversicherung über Familie oder Ehepartner, ändert sich daran auch bei Aufnahme eines Minijobs nichts.

Bezahlung, Urlaub und Kündigung: Rechte und Pflichten für Minijobber

Ein Minijob kann von jeder Person aufgenommen werden, die sich etwas dazuverdienen möchte. Dazu gehören häufig Studenten und Arbeitnehmer, Arbeitslose, Schüler ab einem bestimmten Alter und Rentner. Bis zum Jahr 2013 durften maximal 15 Stunden pro Woche für einen solchen Job aufgewendet werden. Diese Restriktion ist jedoch weggefallen. Heute definiert sich der Minijob allein über den Verdienst von maximal 450 Euro bzw. 5.400 Euro pro Jahr, um Schwankungen ausgleichen zu können. Dabei gilt jedoch auch weiterhin der Anspruch auf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde.

Nach oben hin ist der Stundenlohn nicht begrenzt, wobei der maximale Verdienst von 450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro pro Jahr jedoch unberührt bleibt. Kurzfristige Beschäftigungen bilden hierbei eine Ausnahme: Der Verdienst muss bei ca. 12 Euro liegen. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden detailliert aufzuzeichnen. Selbst bei einer geringfügigen Überschreitung der Vergütung fallen sämtliche Vorteile des Minijobs weg.

Grundsätzlich besteht für jeden Minijobber auch ein Urlaubsanspruch. Wie viele Tage pro Jahr das genau sind, hängt von den Arbeitstagen pro Woche ab. Der Gesetzgeber geht von einer Sechstagewoche aus. Dabei werden die wöchentlichen Arbeitstage mit 24 multipliziert und anschließend durch 6 geteilt. Wer also an sechs Tagen pro Woche arbeitet, erhält dafür 24 Tage bezahlten Urlaub. Wer hingegen nur einmal pro Woche antritt, bekommt nur vier Tage Urlaub pro Jahr.

Auch hinsichtlich der Kündigung gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Vollzeitbeschäftigte. Eine Kündigung hat daher stets schriftlich zu erfolgen und muss persönlich unterschrieben werden. Die Kündigung muss sowohl den eigenen Namen und die Adresse als auch jene des Arbeitgebers enthalten. Die Kündigungsfrist liegt bei vier Wochen. Es kann entweder zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden. Statt einer Kündigung kann aber auch ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbart und damit die gesetzliche Kündigungsfrist umgangen werden. Auch dieser Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.

Arbeitsvertrag bei geringfügiger Beschäftigung

Auch für einen Minijob muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Eine Besonderheit liegt darin, dass dieser sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden kann. Hier werden beispielsweise Tätigkeit, Bezahlung, Arbeitszeit, Einsatzort und Kündigungsfristen festgehalten. Arbeitnehmer haben bei einem Minijob grundsätzlich die gleichen Rechte wie bei einer normalen Vollzeitbeschäftigung. Damit bestehen also auch Ansprüche auf Urlaub sowie Kündigungs- und Mutterschutz. Im Falle einer zeitlich befristeten Tätigkeit muss der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden, da die Befristung sonst unwirksam ist und davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt wird

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