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Staatsanwaltschaft Schwerin erhebt Anklage nach Gewaltverbrechen in Friedrichsmoor

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Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat Anklage gegen zwei 24 bzw. 21 Jahre alte Männer zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Schwerin erhoben, gegen den 24jährigen Angeschuldigten u.a. wegen des Verdachtes des Mordes aus Habgier in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge.

Dem 24 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sich in den Abendstunden des 9.1. unter Mitnahme eines Messers gewaltsam Zutritt zur Wohnung einer 66jährigen Frau in einem Mehrfamilienhaus in Friedrichsmoor verschafft zu haben, um sie wegen eines wenige Tage zuvor erfolgten Polizeieinsatzes in einer von ihm selbst in der Vergangenheit genutzten Wohnung in dem Haus zur Rede zu stellen und ihr zudem ihren PKW wegzunehmen, den er später verkaufen wollte. Als die Frau versuchte, ihre Wohnung zu verlassen, stach der Angeschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf sie ein und wirkte auch auf das am Boden liegende Tatopfer weiter mit massiver Gewalt ein, sodass sie noch am Tatort verstarb.

Der 21jährige Angeschuldigte, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen an dieser Tat nicht beteiligt war, sie jedoch teilweise beobachtete und ihm mögliche Hilfe für das Opfer nicht leistete, wurde wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt.

Beiden Angeschuldigten wird zudem ein gemeinschaftlich begangener schwerer Raub vorgeworfen. Ihnen wird zur Last gelegt, zuvor am selben Abend gemeinsam bereits einen weiteren Bewohner des Hauses in dessen Wohnung unter Vorhalt eines Messers auf den Polizeieinsatz angesprochen und ihm anschließend unter Androhung von Gewalt Getränke und Geld weggenommen zu haben.

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass für die Angeklagten auch nach Anklagerhebung der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt.

Hinweis:
§ 211 StGB (Mord)
– Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer … aus Habgier … einen Menschen tötet.

§ 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) – Wer bei Unglückfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 249 StGB (Raub) – Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

§ 250 StGB (Schwerer Raub) – Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.

§ 251 StGB (Raub mit Todesfolge) – Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.

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