Berlin – Wenn der Vermieter die Wohnung selbst braucht, müssen Mieter ausziehen. Doch in besonderen Härtefällen können sie der Kündigung widersprechen. Chancen zu bleiben haben vor allem alte oder kranke Menschen, die schon lange in der Wohnung leben. Und wenn die Wohnung erst nach Abschluss des Mietvertrags in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, kann den Mietern in vielen Großstädten erst nach mehreren Jahren wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Welche Rechte für Mieter und Vermieter gelten, wird ausführlich in der September-Ausgabe von Finanztest beschrieben. Abrufbar ist der Artikel auch unter www.test.de/eigenbedarf.
Eigentümer dürfen Mietern kündigen, wenn sie eine Wohnung für sich, ihre Familie oder nahe Verwandte brauchen. Dazu zählen auch Nichten und Neffen, Stiefkinder oder Schwiegereltern. Zulässig ist eine Kündigung auch, wenn Eigentümer oder deren Angehörige eine Wohnung als Praxis, Kanzlei oder in anderer Weise gewerblich nutzen wollen. Auch Wohnungsbedarf für Haushaltshilfen und Pflegepersonal kann Grund für eine Kündigung sein. Sogar wenn der Vermieter in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, darf er seinen Mietern kündigen, wenn er dadurch beim Verkauf der Immobilie einen viel höheren Preis erzielen kann.
Die Stiftung Warentest rät, besser nicht selbst mit dem Vermieter zu verhandeln, wenn eine Wohnungskündigung wegen Eigenbedarf eingegangen ist. Wer glaubt, wegen Alter oder Krankheit nicht ausziehen zu müssen, sollte sich unbedingt sofort vom Mieterverein oder einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Wer aufgrund der Kündigung auszieht und dann feststellt, dass der Vermieter die Wohnung danach nicht wie angekündigt selbst nutzt, hat eine Chance auf Schadenersatz.